Satzung Stadtsport-verband Bad Oeynhausen e.V.

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Vorbemerkung:

 

Diese Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form.

Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint.

§ 1

Name und Sitz


Der Stadtsportverband Bad Oeynhausen, im folgenden SSV Bad Oeynhausen genannt, ist der 
Zusammenschluss von Sportvereinen in der Stadt Bad Oeynhausen.

 

Als juristisch selbstständige Gliederung innerhalb des Verbundsystems des Sports in Nordrhein-Westfalen anerkennt er die Satzungen des Kreissportbundes (KSB) Minden-Lübbecke und des Landessportbundes (LSB) NRW und fördert die Zielsetzungen des KSB Minden-Lübbecke und des LSB NRW im Rahmen seiner kommunalen Zuständigkeit und im Rahmen seiner Möglichkeiten.

 

Er hat seinen Sitz in Bad Oeynhausen, ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Oeynhausen eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Grundsätze der Tätigkeit


(1) Der SSV Bad Oeynhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Der SSV Bad Oeynhausen ist selbstlos tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des SSV Bad Oeynhausen. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des SSV Bad Oeynhausen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des SSV Bad Oeynhausen fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(3) Der SSV Bad Oeynhausen ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz.

 

(4) Er tritt für einen manipulationsfreien Sport ein.

§ 3

Zweck

 

Zweck des SSV Bad Oeynhausen ist es:

 

(1) dafür einzutreten, dass allen Einwohnern der Stadt Bad Oeynhausen die Möglichkeit gegeben wird, in seinen Mitgliedsvereinen unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben.

 

(2) den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten – auch gegenüber der Stadt und in der Öffentlichkeit – zu vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitgliedsorganisationen zu regeln.

 

(3) den Sport in jeder Beziehung zu fördern und die dazu erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren.

 

(4) die Kinder- und Jugendhilfe sowie die Altenhilfe durch entwicklungs- und altersgerechte, gesundheits-, leistungs- und gemeinschaftsorientierte Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote unmittelbar und mittelbar durch seine Mitgliedsorganisationen zu fördern und zu unterstützen.

 

Der in den Absätzen 1 bis 4 beschriebene Zweck wird insbesondere erreicht durch die Entwicklung, Umsetzung und Beteiligung an geeigneten Programmen und Maßnahmen in Erfüllung der unter § 4 aufgeführten Aufgaben.

§ 4

Aufgaben

 

Zur Erfüllung der Satzungszwecke bearbeitet der SSV Bad Oeynhausen insbesondere folgende Kernaufgaben:

 

politischer Lobbyismus, Interessenvertretung

 

Innovation/Vordenken

 

Dienstleistung, Beratung, Information, Kommunikation

 

Förderung der Erziehung, Bildung, Qualifizierung, Mitarbeiterentwicklung

 

Netzwerkaufbau und -pflege, Kooperationen

 

Koordinierung und Sicherung der Zusammenarbeit aller Mitgliedsorganisationen

 

Öffentlichkeitsarbeit, Durchführung gemeinsamer Werbe- und Sportveranstaltungen

 

Gender Mainstreaming und Schaffung von Chancengleichheit

 

Förderung der Kinder- und Jugendhilfe

 

Sport und Umweltschutz

 

Integration und Internationale Sportbeziehungen

 

Förderung der Altenhilfe mit den Möglichkeiten des Sports, des Gesundheitswesen sowie des Wohlfahrtswesens

§ 5

Rechtsgrundlage

 

(1) Rechtsgrundlagen des SSV Bad Oeynhausen sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Satzung und die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen stehen.

 

(2) Ordnungen und ihre Änderungen werden von der Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

 

(3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 6

Mitgliedschaft

 

Mitglieder des SSV Bad Oeynhausen sind die Vereine, die


(1) als gemeinnützig aufgrund der Förderung des Sports im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung anerkannt sind und


(2) ihren Vereinssitz innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Stadt Bad Oeynhausen haben und


(3) über eine Vereinskennziffer des LSB NRW verfügen

§ 7

Aufnahme

 

(1) Vereine werden als Mitglieder auf ihren schriftlichen Antrag vom Vorstand des SSV Bad Oeynhausen aufgenommen.


(2) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so entscheidet über den Antrag die nächste Delegiertenversammlung.

§ 8

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

a) sobald eine oder mehrere der in § 6 benannten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind

b) durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung


(2) Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief an den SSV Bad Oeynhausen zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres erfolgen.


(3) Der Ausschluss eines Mitgliedsvereins ist nur durch die Delegiertenversammlung möglich.

Ein Ausschluss ist möglich bei:

a) schwerwiegenden Verstößen gegen Satzung und Ordnungen des SSV Bad Oeynhausen;

b) Zahlungsrückständen von mehr als einem Jahr;

c) Verstößen gegen Beschlüsse der Delegiertenversammlung;

d) grob verbandsschädigendem Verhalten.


(4) Vor Entscheidungen der Delegiertenversammlung nach dem vorstehenden Absatz ist dem vertretungsberechtigten Vorstand der betroffenen Mitgliedsorganisation bei der Delegiertenversammlung Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.

 

(5) Der Beschluss ist dem betroffenen Mitgliedsverein schriftlich unter Angabe des Ausschlussgrundes mitzuteilen.

§ 9

Rechte und Pflichten

 

(1) Alle Mitglieder haben ein Anrecht auf Information, Werbung und Betreuung im Sinne des § 3.


(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Delegiertenversammlung festgesetzten Beiträge gemäß der geltenden Beitragsordnung fristgemäß zu entrichten.

§ 10

Organe

 

Die Organe des SSV Bad Oeynhausen sind:

a) die Delegiertenversammlung

b) der Vorstand (§ 13) nach § 26 BGB

§ 11

Delegiertenversammlung

 

(1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des SSV Bad Oeynhausen. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle aller SSV Angelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgabe nicht anderen Organen übertragen hat.

 

(2) Zum Aufgabengebiet der Delegiertenversammlung gehören:

a) die Bestimmung der sportpolitischen Richtlinien,

b) die Entgegennahme von Berichten des Vorstands, der übrigen Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer und gegebenenfalls besonderer Beauftragter,

c) die Entlastung des Vorstands sowie der übrigen Vorstandsmitglieder (§ 13),

d) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres,

e) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge (§ 9,2),

f) alle zwei Jahre die Wahlen der Mitglieder des Vorstands und der übrigen

g) Vorstandsmitglieder nach §13 sowie der Kassenprüfer (§ 17),

h) die Beschlussfassung über andere satzungsgemäße Aufgaben und Anträge (§ 32 BGB).

 

(3) Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus

a) den Vertretern der Mitglieder

b) den Mitgliedern des Vorstands (§ 13).

 

(4) Die Delegiertenversammlung tritt jedes Jahr zusammen, und zwar in der Regel in der ersten Hälfte des Kalenderjahres. Sie ist vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin unter Benennung der Tagungsordnung einzuberufen. Einzuladen sind alle in Abs. 3 aufgeführten Personen.

 


(5) Anträge zur Delegiertenversammlung müssen schriftlich mit Begründung, spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin beim Vorstand eingereicht sein.

 

(6) Für die Einhaltung der Fristen und Termine nach Nr. 4 und 5 ist der Tag der Postaufgabe maßgebend.

 

(7) Antragsberechtigt sind:

a) jeder Delegierte

b) die Mitglieder des Vorstandes

 

(8) Zu Wahlvorschlägen ist jeder Stimmberechtigte in der Delegiertenversammlung berechtigt.

 

(9) Es gelten folgende Stimmrechte:

a) bis 200 Mitglieder 1 Stimme

b) 201 bis 500 Mitglieder 2 Stimmen

c) 501 bis 1.000 Mitglieder 3 Stimmen

d) über 1000 Mitglieder 4 Stimmen

Die Mitglieder des Vorstandes haben je 1 Stimme

 

(10) Die teilnehmenden Mitglieder (Abs.3a) nehmen ihr Stimmrecht durch Delegierte wahr.

 

(11) Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. Die ordnungsgemäße Einberufung muss zu Beginn der Delegiertenversammlung festgestellt werden.

 

(12) Die Delegiertenversammlung kann auf Antrag des Vorstandes verdienten Sportlerinnen und Sportlern Ehrenämter antragen. Der Beschluss der Delegiertenversammlung hierüber bedarf der einfachen Mehrheit.

 

(13) Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet.

§ 12

Außerordentliche Delegiertenversammlung

 

(1) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen, wenn er dies einstimmig beschließt.

 

(2) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder (§ 37 BGB) einen Antrag in gleicher Sache stellt.

 

(3) Für die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Delegiertenversammlung gilt § 11 mit folgenden Abweichungen:

a) Die Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall auf drei Wochen verkürzt werden. In diesem Fall verkürzt sich die Frist zur Stellung von Anträgen nach Maßgabe der schriftlichen Einladungen bis zu einer Woche.

b) Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat. Weitere, fristgerecht eingegangene Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung der Einwilligung einer 2/3 Mehrheit der außerordentlichen Delegiertenversammlung.

§ 13

Der Vorstand

 

1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Schriftführer

e) dem Jugend- und Integrationsbeauftragten

f) Beisitzern

 

(2) Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des SSV Bad Oeynhausen im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Delegiertenversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.

 

(3) Aufgaben des Vorstands sind:
 die Vertretung des SSV Bad Oeynhausen im Sinne des § 26 BGB; sie wird von dem Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands wahrgenommen.

– bei Verhinderung wird der Vorsitzende durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Die Verhinderung braucht im Einzelfall nicht nachgewiesen zu werden. Im Übrigen vertritt der Vorsitzende den SSV Bad Oeynhausen. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Delegiertenversammlung ein und leitet sie. Im Verhinderungsfall vertritt ihn ein stellvertretender Vorsitzender

– die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Delegiertenversammlung

– die Führung der laufenden Geschäfte

– die Aktualisierung und Operationalisierung der sportpolitischen Richtlinien aus der Delegiertenversammlung

– Vorschläge zur Änderung der Satzung

– Öffentlichkeitsarbeit und Marketing

– Einwerben und Bereitstellung von Ressourcen für Projekte

 – der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme zu kooptieren; er kann Aufgabenbereiche in Personalunion bearbeiten lassen. Die Berichtspflicht (§ 11 Abs. 2 b) bleibt hiervon unberührt.

§ 14

Beirat

 

(1) Die Delegierten können erfahrene Mitglieder in den Sportorganisationen des SSV Bad Oeynhausen in einen Beirat berufen

 

(2) Der Beirat berät den Vorstand.

 

(3) Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 15

Wirtschaftsführung

 

(1) Für jeden Berichtszeitraum ist ein Kassenbericht zu erstellen, der vom Vorstand der Delegiertenversammlung zur Beratung und zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr.

 

(2) Für die Erfüllung der Aufgaben des SSV Bad Oeynhausen werden nach Beschluss der Delegiertenversammlung Beiträge von den Mitgliedern erhoben (§ 9,2).

 

(3) Kosten, die den Vertretern der Mitglieder bei der Teilnahme an Delegiertenversammlungen entstehen, werden von den Entsendern getragen.

§ 16

Geschäftsführer

 

(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

 

(2) Der Geschäftsführer arbeitet im Auftrag des Vorstands; er ist an dessen Beschlüsse gebunden.

 

(3) Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstands und der Delegiertenversammlung ohne Stimmrecht teil.

 

(4) Der Geschäftsführer erstellt, sofern nichts anderes bestimmt wird, u.a. die Protokolle.

§ 17

Kassenprüfung

 

(1) Die Delegiertenversammlung wählt zur Kassenprüfung zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Kassenprüfer ausscheidet.

 

(2) Die Kassenprüfer prüfen auch die Budgets und Abrechnungen nach eigener Entscheidung. Sie berichten hierüber der Delegiertenversammlung.

§ 18

Abstimmung und Wahlen

 

(1) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

(2) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

 

(3) Die Annahme und die Änderung von Ordnungen gemäß § 5 werden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Beschlüsse gemäß § 8 Absatz 3 bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie der Beschluss über die Auflösung des SSV Bad Oeynhausen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(4) Wählbar ist jedes volljährige Mitglied eines Vereins, der dem SSV Bad Oeynhausen angehört. Ein zur Wahl Vorgeschlagener hat der Versammlung vor der Wahl seine Bereitschaft zur Amtsübernahme persönlich oder schriftlich anzuzeigen.

 

(5) Für die Wahl des ersten Vorsitzenden, der zwei stellvertretenden Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.

 

(6) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer ist wie folgt geregelt:

a) die Mitglieder des Vorstands können einzeln gewählt werden. Eine En-bloc-Wahl ist zulässig.

b) die Wahl der Kassenprüfer erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang.

c) Gewählt sind die Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl.

§ 19

Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwandsersatz, bezahlte Mitarbeit

 

(1) Die Organmitglieder und sonstigen Mitglieder und Mitarbeiter in den Gremien des SSV Bad Oeynhausen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können diese Tätigkeiten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages entgeltlich oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

 

(2) Der Vorstand (§26 BGB) kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

 

(3) Der Vorstand (§ 26 BGB) kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage ohne weitere Genehmigung Dienstverträge über geringfügige Beschäftigungsverhältnisse abschließen oder Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen einen angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

 

(4) Im Übrigen haben die ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiter des SSV Bad Oeynhausen einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den SSV Bad Oeynhausen entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

§ 20

Haftung des SSV Bad Oeynhausen

 

(1) Die Organmitglieder oder sonstigen Mitglieder in den Gremien SSV Bad Oeynhausen, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die die gesetzlich festgelegte jährliche Aufwandspauschale (Ehrenamtsfreibetrag) nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedsvereinen und gegenüber dem SSV Bad Oeynhausen, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

(2) Der SSV Bad Oeynhausen haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die die Mitglieder durch den SSV Bad Oeynhausen, seine Organe, Amtsträger oder Mitarbeiter erleiden, soweit solche Schäden nicht durch eine Versicherung des SSV Bad Oeynhausen abgedeckt sind.

§ 21

Datenschutz

 

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der SSV Bad Oeynhausen Daten, wie z. B. Adresse, Alter und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die
betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

§ 21

Auflösung

 

(1) Die Auflösung des SSV Bad Oeynhausen kann nur durch Beschluss einer Delegiertenversammlung erfolgen, zu der die Einladung spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung ergehen muss. Diese muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.

 

(2) Bei Auflösung des SSV Bad Oeynhausen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Minden-Lübbecke e.V.
Hahler Str. 112, 32427 Minden 
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke von Turnen, Spiel und Sport zu verwenden hat.

§ 23

Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung wurde in dieser Fassung bei der Gründungsversammlung am 23. April 2013 in Bad Oeynhausen beschlossen.